Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden

Der Arbeitnehmer  muss darlegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgeber hierzu bereitgehalten hat. Ferner muss der Arbeitnehmer vortragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat.

Der Sachverhalt

Der Kläger war als Auslieferungsfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seine Arbeitszeit erfasste der Kläger mittels technischer Zeitaufzeichnung. Dabei wird nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses ergab die Auswertung der Zeitaufzeichnungen einen positiven Saldo von 348 Stunden zugunsten des Klägers. 

Mit seiner Klage hat der Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Es nicht möglich gewesen, Pausen zu nehmen, weil ansonsten die Auslieferungsaufträge nicht hätten abgearbeitet werden können. Die Beklagte hat dies bestritten.

Wie haben die Vorinstanzen geurteilt?

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es war der Ansicht, dass durch ein Urteil des EuGH die Darlegungslast in einem Prozess über die Vergütung von Überstunden modifiziert worden sei. Denn der Arbeitgeber kann sich Kenntnis von Überstunden durch Einführung, Überwachung und Kontrolle der Arbeitszeiterfassung verschaffen. Deshalb ist es für eine schlüssige Begründung der Klage ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die Zahl der geleisteten Überstunden vorträgt.

Gegen diese Entscheidung hat der Arbeitgeber Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage mit Ausnahme der vom Arbeitgeber abgerechneten Überstunden abgewiesen.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hat das Urteil des LAG bestätigt. 

Ein Arbeitnehmer hat die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von Überstunden wie in der bisherigen Rechtsprechung darzulegen. Daran ändert auch die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts. Denn diese Entscheidungen regeln die Arbeitszeitgestaltung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsvergütung. Die Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit berührt daher nicht die Vergütung der Arbeitszeit.

Der Kläger hat nach Ansicht des BAG nicht hinreichend konkret dargelegt, dass er die Auslieferungsaufträge nur dadurch erledigen konnte, dass er die Pausenzeiten durchgearbeitet habe. Seine bloße pauschale Behauptung genügte nicht. Er hätte den Umfang der Arbeiten näher beschreiben müssen.

 

BAG, Urteil v. 04.05.2022 -  5 AZR 359/21

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